Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Der Leistungserbringer ist durch einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI zugelassener Vertragspartner der Pflegekassen. Er ist berechtigt, Leistungen mit diesem Kostenträger abzurechnen. Der Pflegedienst ist nach § 120 SGB XI verpflichtet, mit dem Leistungsnehmer einen schriftlichen Pflegevertrag abzuschließen, sofern er für diesen Pflegesachleistungen nach §§ 36, 38 SGB XI erbringt. Er übernimmt die Pflege des Leistungsnehmers nach diesem Vertrag, unter Beachtung der gesetzlichen und mit den Pflegekassen vertraglich vereinbarten Regelungen. Er gewährleistet eine kontinuierliche, qualitätsgerechte, dem individuellen Bedarf des Leistungsnehmers entsprechende Versorgung. Der Leistungserbringer ist durch einen Rahmenvertrag gemäß § 132 SGB V zugelassener Vertragspartner der gesetzlichen Krankenkassen. Er ist berechtigt, ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege gemäß § 37 SGB V und Haushaltshilfe gemäß § 38 SGB V mit den Krankenkassen abzurechnen. Sofern Vereinbarungen mit den örtlichen Sozialhilfeträgern bestehen, ist der Leistungserbringer berechtigt, die entsprechenden Leistungen mit den Sozialhilfeträgern abzurechnen. Der Leistungsnehmer ist verpflichtet, die Entscheidung der Pflegekasse über seine Einstufung dem Pflegedienst unverzüglich vorzulegen. Dies gilt auch für etwaige spätere Änderungen des Leistungsbescheides der Pflegekasse.

§ 2 Leistungsumfangs

(1) Der Leistungsumfang im Rahmen der Pflegekasse bestimmt sich aus der zwischen dem Leistungsnehmer und Leistungserbringer getroffenen Leistungsvereinbarung, der Bestandteil dieses Vertrages ist. Art, Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich dabei aus dem individuellen Bedarf des pflegebedürftigen Menschen. Angemessene Wünsche des Leistungsnehmers werden soweit möglich berücksichtigt. Änderungen der getroffenen Leistungsvereinbarung können jederzeit auch mündlich abgesprochen und vereinbart werden. Erhöht oder verringert sich der Versorgungsbedarf des Leistungsnehmers nach Abschluss des Pflegevertrages dauerhaft (d.h. über einen Zeitraum von vier Wochen hinweg), werden die Leistungen dem jeweiligen Stand angepasst, ohne dass dadurch eine Vertragsänderung des insgesamt geschlossenen Vertrages eintritt. Die Änderung wird in der Leistungsvereinbarung (Seite 1 dieses Vertrages) vermerkt und vom Leistungsnehmer abgezeichnet. Ein kurzfristiger Änderungsbedarf (d.h. unterhalb eines Zeitraumes von vier Wochen) der zu erbringenden Leistungen, z.B. aufgrund einer plötzlichen Änderung des Gesundheits- oder Pflegezustandes, erfolgt durch mündliche Vereinbarung und gilt durch entsprechende Dokumentation des Leistungserbringers und Unterschrift des Leistungsnehmers im
Leistungsnachweis als vereinbart und geleistet. Gleiches gilt für Leistungen, die in der Leistungsvereinbarung (Seite 1) mit „nach Bedarf“ gekennzeichnet sind.
(2) Leistungen der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 SGB V und Haushaltshilfe gemäß § 38 SGB V erfolgen gemäß der von der Krankenkasse genehmigten Verordnung.
(3) Der Leistungsumfang nach dem SGB XII ergibt sich aus der Kostenzusage des Sozialhilfeträgers (Sozialamt). Der Umfang wird zwischen den Vertragspartnern auf Basis der Leistungsvereinbarung Seite 1 vereinbart.
(4) Der Leistungsnehmer kann jederzeit notfallmäßig Leistungen des Pflegedienstes im Rahmen einer 24-stündigen Rufbereitschaft in Anspruch nehmen. Rufbereitschaftseinsätze werden wie folgt berechnet:
 werktags von 6.00 bis 22.00 Uhr werden 35,- Euro je angefangene Stunde inkl. Wegepauschale berechnet
 werktags von 22.00 bis 6.00 Uhr, sowie an Wochenenden und Feiertagen werden 45,- Euro je angefangene Stunde inkl. Wegepauschale berechnet
 bei Notwendigkeit berechnen wir für das Hinzuziehen einer zweiten Pflegekraft zusätzlich 15,- Euro

§ 3 Vergütungsregelung und Abrechnung mit Kostenträgern

(1) Der Pflegedienst rechnet die erbrachten Leistungen mit dem für den Leistungsnehmer zuständigen Kostenträger nach den ausgehandelten Entgelten entsprechend des jeweils gültigen Entgeltverzeichnisses (Anlage Preisliste) unmittelbar ab. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Basis eines Leistungsnachweises. Diesen zeichnet der Leistungsnehmer jeweils am Monatsende gegen.
(2) Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach §§ 37 Abs.1, 37 Abs. 2 und 38 Sozialgesetzbuch V können nur nach vorheriger Verordnung durch den Arzt und nach Genehmigung durch die Krankenkasse abgerechnet werden.
(3) Eine Abrechnung von Hilfeleistungen zur Pflege bzw. ergänzenden Leistungen mit den Sozialhilfeträgern bedarf einer vorherigen Einstufung in die Pflegeversicherung.
(4) Der Leistungsempfänger verpflichtet sich bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur Übernahme der Kosten, soweit diese nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Regelung nicht von einem Sozialleistungsträger übernommen werden. Der Leistungserbringer rechnet diese Leistungen unter Zugrundelegung der üblichen Vergütungen gegenüber dem Leistungsempfänger ab.

§ 4 Leistungserbringung

(1) Der Pflegedienst erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen durch fachlich qualifiziertes und geeignetes Personal. lm Rahmen seiner Personalausstattung stellt der Pflegedienst größtmögliche Kontinuität sicher. Der Pflegedienst bestimmt nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen und der pflegerischen und wirtschaftlichen Notwendigkeit die Personen, die für die Erbringung der vereinbarten Leistung eingesetzt werden.
(2) Bei der Leistungserbringung ist eine Karenzzeit von +/- 20 Minuten zu berücksichtigen.
(3) Der Pflegedienst verpflichtet sich, je nach Einzelfall innerhalb von 4-6 Wochen nach Pflegebeginn eine individuelle Pflegeplanung zu erstellen. Darüber hinaus ist eine geeignete Pflegedokumentation vorzuhalten und diese sachgerecht sowie kontinuierlich zu führen. Diese ist Eigentum des Pflegedienstes, verbleibt aber während der Vertragsdauer beim Leistungsnehmer – es sei denn, eine sichere Aufbewahrung ist dort nicht gewährleistet. Dem Leistungsnehmer ist die Einsichtnahme in die Pflegedokumentation jederzeit zu gewähren.
(4) Die erbrachten Leistungen sind im Leistungsnachweis anzugeben und vom Leistungsnehmer am Ende des Monats bzw. zum Ende der Leistungserbringung per Unterschrift zu bestätigen. (5) Der Pflegedienst überprüft Beschwerden des Leistungsnehmers unverzüglich und verpflichtet sich, bei berechtigten Beschwerden umgehend Abhilfe zu schaffen.

§ 5 Vergütungsregelung und Abrechnung mit dem Leistungsnehmer

(1) Nach § 89 Abs. 3 Satz 3 mit § 84 Abs. 4 Satz 2 sowie § 120 Abs. 4 Satz 2 SGB Xl dürfen für allgemeine Pflegeleistungen, soweit nicht anders bestimmt, ausschließlich die mit den Kostenträgern vereinbarten oder gegebenenfalls nach §§ 89 Abs. 3 Satz 3 mit § 85 Abs. 3 bis 7 SGB XI festgesetzten Vergütungssätze (Anlage 1 und 2) berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu der Zahlung verpflichtet ist.
(2) In den zwischen Pflegedienst und Kostenträgern vereinbarten oder gegebenenfalls festgesetzten Vergütungen sind die Kosten für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen des Pflegedienstes, wie z.B. Miet- und Pachtkosten für die Räumlichkeiten des Pflegedienstes oder die Kosten für Anschaffung und Instandhaltung von PKW des Pflegedienstes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht enthalten. Deshalb kann eine gesonderte Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI gegenüber dem Leistungsnehmer erfolgen.
(3) Kosten für Leistungen, die die Leistungspflicht der Kostenträger übersteigen bzw. von ihnen nicht oder noch nicht genehmigt wurden, obwohl die Leistungen vom Pflegedienst bereits erbracht wurden, z.B. in laufenden Widerspruchs-, Klage oder ähnlichen Verfahren, sowie Leistungen von Privatversicherten und/oder Selbstzahlern sowie die betriebsnotwendigen Investitionskosten nach § 82 Abs.4 SGB XI hat der Leistungsnehmer selbst zu tragen. Diese Kosten stellt der Pflegedienst dem Leistungsnehmer monatlich auf Grundlage des jeweils zum Monatsende vom Leistungsnehmer gegenzuzeichnenden Leistungsnachweises in Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist spätestens zehn Tage nach Rechnungsstellung fällig. Nach Verstreichen dieser Frist kann der Leistungserbringer Verzugszinsen nach den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen geltend machen.
(4) Bei Verringerungen der Vergütungssätze aus neuen Vergütungsvereinbarungen oder einer festgesetzten Vergütungsverringerung gilt die Verringerung ab dem mit den Kostenträgern vereinbarten Zeitpunkt bzw. des Wirksamwerdens der Festsetzung.
(5) Erhöhungen der Vergütungssätze aus neuen Vergütungsvereinbarungen oder aus Festsetzungen oder Erhöhungen der Investitionskosten teilt der Pflegedienst dem Leistungsnehmer mindestens 4 Wochen, bevor die Erhöhungen gelten sollen, schriftlich mit. Die Zustimmung des Leistungsnehmers zur Erhöhung von Vergütungssätzen und/oder Investitionskosten gilt als erteilt, wenn er nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens der begehrten Erhöhung widerspricht. Der Pflegedienst kann den Pflegevertrag innerhalb von 1 Woche nach Zugang des Widerspruchs des Leistungsnehmers gegen das Erhöhungsverlangen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der begehrten Erhöhung kündigen. Der Leistungsnehmer kann den Pflegevertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der begehrten Erhöhung kündigen. Die Regelung des § 8 bleibt unberührt.
(6) Wird ein vereinbarter Einsatz nicht spätestens bis 14:00 Uhr am Vortag abgesagt, kann der Pflegedienst für den Einsatz eine Stornopauschale in Höhe von 20,- Euro verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Leistungsnehmer den Ausfall nicht zu vertreten hat.
(7) Auf Wunsch des Leistungsnehmers kann ein SEPA-Lastschrift-Mandat erteilt werden.

§ 6 Zutrittsrecht und Schlüsselübergabe

(1) Der Leistungsnehmer erklärt sich einverstanden, dass die Mitarbeiter des Pflegedienstes zur Erbringung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen den Leistungsort zu den vereinbarten Zeiten betreten dürfen.
(2) Der Pflegedienst erhält bei Bedarf (z.B. bei Bettlägerigkeit des Leistungsnehmers) mit Vertragsbeginn Haus- und Wohnungsschlüssel des Leistungsnehmers. Schlüsselüber- und Schlüsselrückgabe sind dabei zu protokollieren. Eine Weitergabe von Schlüsseln an Dritte (nicht Mitarbeiter des Pflegedienstes) bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Leistungsnehmers.
(3) Die Schlüssel bleiben Eigentum des Leistungsnehmers und sind auf Anforderung, spätestens aber bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, unverzüglich zurückzugeben.
(4) Der Verlust von Schlüsseln ist dem Leistungsnehmer unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, seiner Sorgfaltspflicht in jeder Hinsicht nachzukommen.

§ 7 Mitwirkungspflicht

Leistungen zu Lasten der Kranken- oder Pflegekasse sowie eines Sozialhilfeträgers setzen die Mitwirkung des Leistungsempfängers voraus. Der Leistungsnehmer (LN) ist verpflichtet, dem Leistungserbringer über Art und Umfang eines Leistungsanspruchs gegenüber der Pflegekasse, Krankenkasse oder einem sonstigen Sozialhilfeträger, insbesondere hinsichtlich des Pflegegrades nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI), rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Des Weiteren hat der LN dafür Sorge zu tragen, dass ausschließlich geprüfte Medizinprodukte als Pflegehilfsmittel zur Verfügung stehen. Aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen verpflichtet sich der LN jeglichen Kontakt zwischen Haustieren und Mitarbeitern der Sozialstation Süd während der Versorgungszeiten zu vermeiden.

§ 8 Datenschutz und Schweigepflicht

(1) Der Pflegedienst ist verpflichtet, die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zum Datenschutz einzuhalten, sowie den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen, auch in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung (EDV).
(2) Der Pflegedienst unterliegt hinsichtlich der Person des Leistungsnehmers der Schweigepflicht. Die Mitarbeiter sind zur Beachtung der Schweigepflicht sowie zum Datenschutz verpflichtet.
(3) Ausgenommen von der Schweigepflicht sind Angaben gegenüber leistungspflichtigen Kostenträgern und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Ausgenommen ist auch die externe EDV-Administration (Betreuung des Computersystems) des Pflegedienstes, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugriff auf Daten hat. Soweit eine solche Auftragsverarbeitung notwendig wird, verpflichtet sich der Pflegedienst die Auftragsnehmer durch entsprechende Verträge zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Der Leistungsnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Pflegedienst notwendige personenbezogene Daten in seiner EDV speichert. Solche notwendigen Daten sind: Wohnort, Geschlecht, Geburtsdaten, Krankenversicherungsnummer, Art und Umfang der erhaltenen Leistungen, Anschrift und Name der Kostenträger, Pflegegrad, pflegerelevante Diagnosen, Telefonnummern und Anschriften von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen. Soweit für die Leistungsabrechnung erforderlich, werden Daten an die jeweiligen Kostenträger übermittelt.
(5) Die Leistungserfassung zur Abrechnung mit den Kostenträgern erfolgt vor Ort teilweise über Mobilgeräte (mobile Datenerfassung). Die Daten werden verschlüsselt im On-/Offline-Verfahren an den Zentralrechner des Pflegedienstes übermittelt.
(6) Die Leistungsabrechnung erfolgt, auf Anforderung der Kranken- und Pflegekassen, verschlüsselt per Datenträgeraustausch auf dem elektronischen Postweg.
(7) Darüber hinaus erklärt sich der Leistungsnehmer damit einverstanden, dass der Pflegedienst medizinisch-pflegerische Informationen an behandelnde Ärzte sowie ggf. kooperierende Pflegeeinrichtungen weitergibt.

§ 9 Dauer, Beendigung und Ruhen des Vertrages

(1) Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet durch Kündigung, durch endgültigen stationären Aufenthalt oder den Tod des Leistungsnehmers. Bei vorübergehendem stationärem oder teilstationärem Aufenthalt ruht der Vertrag.
(2) Der Leistungsnehmer kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist jederzeit kündigen.
(3) Der Pflegedienst kann den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen kündigen. Sein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der erforderliche Pflegeaufwand im Wege der vereinbarten Pflege nicht mehr erbracht werden kann, wenn nach medizinischer Indikation der Pflegeaufwand nicht mehr notwendig ist oder bei schwerer Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrag. Er hat hierbei seinen Sicherstellungsauftrag zu beachten.
(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 10 Wirksamkeit des Vertrages

(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt. Die Parteien vereinbaren, die entfallende Bestimmung durch eine andere wirksame Regelung zu ersetzen, die dem Gehalt der alten Bestimmung weitestgehend entspricht.
(2) Die aktuellen Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages.
(3) Vor Abschluss des Vertrages ist der Leistungsnehmer eingehend über den Pflegedienst und sein Leistungsangebot informiert worden.

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